Anglo-Amerika und Kontinental-Europa — Folge 2: Die Schicht, die nachwuchs

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Was unter dem Imperium lag.


Als Rom seine Provinz Britannien aufgab, kam unter der zerfallenden Verwaltung ein älteres Recht zum Vorschein — Versammlungen, gewählte Könige, Bußgeld statt Strafe. Die Karte oben zeigt das Vorher: ein Netz schnurgerader römischer Straßen und lateinischer Städtenamen — Londinium, Eboracum, Camulodunum —, über ein Land gelegt, das in Wahrheit den Briganten, den Icenern und einem Dutzend weiterer Stämme gehörte. Rom lag hier als dünne, ordentlich lackierte Schicht. Was für ein Recht darunter lag, ist die eigentliche Frage. Sie führt sofort in einen vergifteten Streit, und der muss zuerst aus dem Weg.

Britannien um 150 n. Chr.
Britannien um 150 n. Chr.

Das gefährliche Wort

Sobald man sagt, die anglo-amerikanische Freiheitstradition wurzele in einem germanischen Substrat, schlägt eine Alarmglocke an — und sie schlägt zu Recht. Die Vorstellung einer ursprünglichen germanischen Freiheit hat eine giftige Geschichte. Sie speist sich aus einem einzigen kleinen Buch: der Germania des römischen Historikers Tacitus, geschrieben um 98 nach Christus. Das Werk war im Mittelalter fast verschollen; eine Handschrift tauchte erst um die Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts wieder auf und gelangte zu italienischen und dann deutschen Humanisten. Was diese darin lasen, war ein verlorenes Goldenes Zeitalter: edle, freie, unverdorbene Germanen, die der dekadenten römischen Zivilisation moralisch überlegen waren.

Der Altphilologe Christopher Krebs hat dieser Lesart ein ganzes Buch gewidmet und es A Most Dangerous Book genannt — ein höchst gefährliches Buch. Denn die Linie führt von den Humanisten des sechzehnten Jahrhunderts über die deutsche Romantik bis in die Rassenideologie des zwanzigsten Jahrhunderts, die in Tacitus den Beleg für die Reinheit und Auserwähltheit eines Volkes finden wollte. Heinrich Himmler schickte 1943 ein SS-Kommando nach Italien, um die Originalhandschrift zu beschlagnahmen. Das ist kein harmloses Erbe.

Und doch wäre es ein Fehler, daraus eine deutsche Sonderpathologie zu machen. Die Verwandlung der Rassenfrage in eine vermeintliche Wissenschaft hatte ihren Schwerpunkt nicht in Deutschland, sondern in Frankreich. Der Diplomat Arthur de Gobineau veröffentlichte zwischen 1853 und 1855 seinen Essai sur l’inégalité des races humaines — das Gründungsbuch der modernen Rassenideologie, das die Geschichte selbst zum Produkt des Blutes erklärte. In Paris verhallte es; die dortige Société d’anthropologie unter Paul Broca vermaß derweil Schädel, und Georges Vacher de Lapouge sortierte 1899 die Menschheit nach Kopfformen in Herren- und Knechtsrassen — der „Arier” als soziale Kategorie ist französische Laborware des neunzehnten Jahrhunderts. Die Ironie ist, dass Gobineau in seiner Heimat überlesen und erst in Deutschland kanonisiert wurde: Ludwig Schemann gründete 1894 eine Gobineau-Vereinigung und übersetzte ihn um 1900, und der Bayreuther Wagner-Kreis machte aus dem französischen Aristokraten einen deutschen Hauspropheten.

Und die Germania selbst hatte eine zweite Karriere, die der ersten genau zuwiderlief. In England war Tacitus früh übersetzt — die Germania lag 1598 auf Englisch vor, lange bevor deutsche Schwärmer sie für sich entdeckten —, und die Engländer lasen darin nicht die Reinheit einer Rasse, sondern die Wiege ihrer Freiheit. Aus dem Bild der germanischen Versammlung freier Männer wurde der Mythos der „alten Verfassung”: die Behauptung, schon die Angelsachsen hätten Versammlung, wählbare Könige und begrenzte Krone gekannt, und der englische Freiheitskampf sei nur die Rückgewinnung dieser vornormannischen Freiheit, die das „normannische Joch” von 1066 erschlagen habe. Montesquieu fasste die Lesart 1748 in eine berühmte Formel: Das englische Regierungssystem sei von den Germanen des Tacitus entlehnt, und dieses „schöne System” sei „in den Wäldern gefunden” worden. Über Montesquieu floss der Mythos zu den amerikanischen Gründern; Thomas Jefferson, ein glühender Verehrer der „sächsischen Freiheit”, wollte 1776 sogar die sächsischen Anführer Hengist und Horsa auf das Große Siegel der Vereinigten Staaten setzen.

Dieselbe kleine Schrift, zwei Leser, zwei Ergebnisse: in Deutschland eine Waffe der Rasse, in England eine Urkunde der Freiheit. Gobineaus Essai wiederum, ein französisches Buch, wurde zum deutschen Programm. Über ein Buch entscheidet selten, wer es schreibt, und fast immer, wer es liest.

Wer die germanische Schicht ausgräbt, muss also zweierlei zugleich: ernst nehmen, dass dort etwas lag — und jeden Mythos abräumen, der sich daran geheftet hat, den rassischen wie den freiheitlichen. Dass beides geht, hat einer vorgemacht, ausgerechnet der wichtigste Zeuge der Tradition. David Hume würdigte die Schicht im Großen und beschrieb sie im Einzelnen gnadenlos nüchtern; seinen eigenen Whig-Landsleuten sagte er so unverblümt wie den deutschen Schwärmern, dass das gepriesene sächsische Freiheitsparadies nie existiert hat.

Was Tacitus wirklich beschrieb

Sehen wir zuerst, was in der Germania tatsächlich steht — ohne romantische Brille. Tacitus beschreibt keine Idylle, sondern eine raue Kriegergesellschaft. Aber er beschreibt eine Reihe von Institutionen, die das Gegenteil dessen sind, was Rom war.

Die Könige der Germanen, schreibt Tacitus, herrschen nicht unbegrenzt. Über wichtige Dinge entscheidet die Versammlung der freien Männer; über kleinere beraten die Vornehmen. Anführer werden weniger nach Geburt als nach Tapferkeit gewählt, und ihre Macht beruht auf Beispiel und Überzeugung, nicht auf Befehlsgewalt. Um den Anführer schart sich die Gefolgschaft — was Tacitus comitatus nennt —, ein Kreis von Kriegern, die ihm aus persönlicher Treue dienen, nicht aus Untertanenpflicht. Recht wird in der Versammlung gesprochen, nicht von oben dekretiert. Und für Verletzungen und Tötung gibt es feste Bußtarife: Eine bestimmte Zahl Vieh oder eine Summe sühnt eine bestimmte Tat. Im Grunde eine Preisliste für Gewalt — jeder Zahn, jeder Finger, jedes abgeschlagene Ohr hatte seinen Tarif, eine grimmige Versicherungstabelle, lange bevor jemand das Wort Versicherung kannte.

Hume, anderthalb Jahrtausende später, gibt dieselbe Gefolgschaft fast wörtlich wieder: Die Krieger jedes Stammes hingen an ihrem Anführer „with the most devoted affection and most unshaken constancy”; sie begleiteten ihn „as his ornament in peace, as his defence in war, as his council in the administration of justice”; und für sie galt: „To die for the honor of their band was their chief ambition.” Das ist nicht Folklore. Es ist die Beschreibung einer politischen Ordnung, in der Bindung von unten nach oben läuft — durch Treue, Wahl und Versammlung —, nicht von oben nach unten durch Verwaltung und Erlass.

Was in den Schulbüchern oft untergeht: Diese Institutionen waren nicht englisch und nicht einmal insular. Sie waren gemeinsames westgermanisches Gut. Die Franken hatten ihren Mallus, die Langobarden ihr Gairethinx, die Alemannen ihr Thing, die Westgoten ihre Versammlungen. Jeder Stamm brachte denselben Werkzeugkasten mit, als er sich auf den Trümmern Roms niederließ. Insel und Kontinent unterscheiden sich nicht im Werkzeug — sondern in dem, was später damit geschah.

Das keltische Parallel-Substrat

Und es war nicht einmal nur germanisch. Als die Angelsachsen im fünften und sechsten Jahrhundert nach Britannien kamen, trafen sie auf die romano-britischen Kelten — und das keltische Recht, soweit wir es aus dem irischen Brehon-Recht und dem walisischen Cyfraith Hywel rekonstruieren können, zeigt ein erstaunlich deckungsgleiches Muster.

Auch das keltische Recht kennt die Kompensation statt der Strafe: im Irischen die éric, das Bußgeld, und den lóg n-enech, den „Gesichtspreis”, bei dem die Ehre selbst zur Maßeinheit wird; im Walisischen die galanas, den Blutpreis. Auch hier ist die Sippe die rechtliche Einheit — die irische fine, die walisische cenedl —, und Verbrechen werden über die kollektive Verantwortung der Verwandtschaft geregelt, nicht über einen königlichen Strafapparat. Auch hier gibt es die Versammlung, die Eideshilfe, bei der der Beklagte eine bestimmte Zahl von Mitschwörern aufbieten muss, und einen eigenen Stand von Rechtskundigen, die das ungeschriebene Recht im Gedächtnis tragen — die Brehons in Irland, vergleichbar dem Gesetzessprecher, der in Island alle drei Jahre das gesamte Recht öffentlich rezitierte. (Man stelle sich den Mann vor, der das komplette Gesetzbuch im Kopf trug und vom Felsen herab vortrug — ein Beruf, in dem ein schwaches Gedächtnis unmittelbar verfassungsrechtliche Folgen hatte.) Und auch der keltische König ist Kriegsführer aus einer Königssippe, gewählt und an die Versammlung gebunden — nicht Gesetzgeber.

Woher diese Ähnlichkeit? Drei Gründe greifen ineinander. Erstens ein gemeinsames indogermanisches Erbe: Der Sprachwissenschaftler Émile Benveniste hat in seinem Vocabulaire des institutions indo-européennes gezeigt, dass die Wörter für Eid, Schuld, Sippe und Recht in den verschiedenen indogermanischen Sprachen auf eine ursprünglich gemeinsame Praxis zurückweisen. Zweitens eine ähnliche soziale Lage: Beide Völker waren sippisch organisiert, ohne zentralen Staat, und mussten Gewalt ohne königliche Polizei bändigen — solche Gesellschaften erfinden unabhängig voneinander ähnliche Lösungen. Drittens jahrhundertelange Nachbarschaft in Mitteleuropa.

Die Pointe ist, dass die britischen Inseln dadurch nicht bloß ein germanisches, sondern ein älteres, gemeinsames vorrömisches westeuropäisches Rechtssubstrat bewahrten — germanisch und keltisch zugleich, weil beide strukturell verwandt waren und sich darum leicht verschmelzen ließen. Deshalb passen Wales, Schottland, Irland und die Insel Man bis heute so selbstverständlich in das eigentümlich vielgliedrige britische Verfassungsmuster: Sie haben verwandte Rechtsvorgeschichten. Was auf dem Kontinent dreifach begraben wurde, blieb am Rand des Westens erhalten.

Humes Gegengift: kein Paradies

Nichts davon war Freiheit in irgendeinem modernen Sinn. Und wer das am klarsten ausspricht, ist ausgerechnet derselbe David Hume, der die germanische Tradition sonst rühmt.

David Hume History Britain Vol. 1
David Hume History Britain Vol. 1

Das Titelblatt oben hält übrigens eine kleine Pointe bereit. Es zeigt stolz „Vol. I” — die Regierung Jakobs I., also den Stuart-Stoff des siebzehnten Jahrhunderts. Hume schrieb seine Geschichte nämlich rückwärts: Er begann 1754 bei den Stuarts und arbeitete sich Band für Band in die Tiefe der Zeit, bis er erst 1762 bei den Angelsachsen ankam. Der berühmte „erste Band” ist also das, was er zuerst dachte; das Zitat, um das es gleich geht, stammt aus dem Teil, den er ganz zuletzt nachlieferte.

In seinem Anhang über die angelsächsische Verfassung schreibt Hume erst den Satz, der wie das Motto dieser ganzen Serie klingt: Die freien Verfassungen, die jene „northern nations” auf den Ruinen Roms errichteten, hätten Europa seine überlegenen Empfindungen von „liberty, honor, equity, and valor” gegeben; sie verdanke sie „chiefly to the seeds implanted by those generous barbarians” — der Saat, die jene freigebigen Barbaren legten. Stärker kann man die These dieser Serie nicht formulieren, und sie stammt von 1762.

Doch im selben Anhang zieht Hume die Brille ab. Sein Urteil über die Angelsachsen selbst lautet: „On the whole, notwithstanding the seeming liberty, or rather licentiousness, of the Anglo-Saxons, the great body, even of the free citizens, in those ages, really enjoyed much less true liberty than where the execution of the laws is the most severe.” Die scheinbare Freiheit, sagt Hume, sei in Wahrheit Zügellosigkeit gewesen, und gerade ihr Übermaß habe echte Freiheit verhindert: „all anarchy is the immediate cause of tyranny.” Wo die Gesetze nicht schützen, sucht der Mensch Schutz bei einem Mächtigen — und liefert sich ihm aus.

Die Belege, die Hume anführt, sind ernüchternd. Das gemeine Volk war großenteils unfrei: villains, „the property of their lords”, die selbst kein Eigentum besitzen konnten — nach dem Domesday-Befund der weitaus größte Teil der Landbevölkerung. Die Gesellschaft kannte drei Stände, „the noble, the free, and the slaves”, und diese Dreiteilung brachten die Sachsen aus Germanien mit. Selbst Mord ließ sich durch Zahlung ablösen; eine Verschwörung gegen das Leben des Königs, schreibt Hume fast ungläubig, „might be redeemed by a fine”. Und das Verfahren der Eideshilfe war kein Wahrheitsverfahren, sondern ein soziales: Wer genug Mitschwörer aufbieten konnte, hatte recht — die Mobilisierung von Rückhalt galt als Beweis.

Damit ist die romantische Lesart erledigt. Was auf den Inseln überdauerte, war kein Reich der Freiheit. Es war ein Werkzeugkasten: Recht, das von unten aus Fällen und Gewohnheit wächst, statt von oben dekretiert zu werden; eine Versammlung, vor der auch der Mächtige sich verantworten muss; eine Königsmacht, die gewählt und begrenzt ist; die Idee, dass Konflikte durch ausgehandelte Kompensation befriedet werden. Werkzeuge, kein fertiges Haus. Ob aus diesen Werkzeugen je Freiheit wurde, hing davon ab, was man daraus baute — und das dauerte noch tausend Jahre und verlangte viel Glück. Wer das Substrat als Goldenes Zeitalter verkauft, lügt; wer es als folgenlos abtut, übersieht, dass alle späteren Bauten genau dieses Material verwendeten.

Warum der Kontinent weniger daraus nahm

Bleibt die Frage nach dem Warum. Wenn alle germanischen Stämme denselben Werkzeugkasten mitbrachten — die Franken so gut wie die Angelsachsen —, warum griff der Kontinent mit der Zeit zu immer weniger davon, während die Insel dabei blieb?

Drei Entwicklungen drängten die alten Werkzeuge nach und nach zurück. Die erste war die tiefere Romanisierung, von der die erste Folge handelte. In Gallien, Hispanien und Italien war die römische Schicht nie ganz zerfallen: Die Bischofsstadt, das Urkundenwesen, die lateinische Schriftlichkeit, die Vorstellung eines von oben gesetzten Rechts überlebten den Zusammenbruch des Reiches. Die germanischen Eroberer wuchsen in diese vorhandene Form hinein, statt ihre eigene durchzusetzen.

Der zweite war die karolingische Zentralisierung. Karl der Große reanimierte um 800 bewusst das römisch-imperiale Modell: Er schickte missi dominici, Königsboten, in die Provinzen; er erließ Kapitularien, also Gesetzgebung von oben; und mit der Kaiserkrönung des Jahres 800 sakralisierte er die Monarchie. Das war der erste große Versuch, die germanische Konsensstruktur durch eine römische Kommandostruktur zu ersetzen — und er gelang. Dieselbe Befehlslogik ergriff auch den Glauben: Karl christianisierte die kontinentalen Sachsen zwischen 772 und 804 mit dem Schwert, mit der Todesstrafe auf die Verweigerung der Taufe — während die britischen Inseln im selben Zeitraum durch Mission, Klöster und eine einberufene Synode zum Christentum fanden. Diese religiöse Gabel verläuft entlang genau derselben Linie wie die rechtliche, und sie führt geradewegs zur Reformation und zur Frage, wer über das Gewissen verfügt; spätere Folgen werden sie eigens aufnehmen.

Der dritte, und vielleicht folgenreichste, kam um 1100: die Wiederentdeckung des römischen Rechts an der Universität Bologna. Justinians Corpus Iuris Civilis wurde zur Grundlage einer neuen Juristenklasse, die in Bologna, Pavia und Orléans lernte und dann als Kanzler, Richter und königliche Berater in die Höfe Europas zog. Sie brachte eine einzige, alles verändernde Vorstellung mit: dass Recht von einem Gesetzgeber an der Spitze gesetzt wird — nicht aus der Gewohnheit von unten gefunden. Wo dieser Gedanke siegte, war der alte Werkzeugkasten überflüssig.

Man erkennt hier bereits den Code-Reflex wieder, den die erste Folge in der Gegenwart aufspürte — die Brüsseler Selbstverständlichkeit, dass Neues zuerst durch ein Gesetz definiert und dann erlaubt wird. Er ist kein Wesenszug eines Volkes. Er ist die Spätfolge einer Entscheidung, die in Bologna fiel und die der Kontinent, anders als die Insel, übernahm. Wie knapp diese Entscheidung in England ausging — und an welchem einzelnen König sie hing —, ist das Thema der vierten Folge.

Die Inseln des Überlebens

Ein letztes, um den Befund vor der eigenen Romantik zu schützen: Die britischen Inseln waren nicht der einzige Ort, an dem der alte Werkzeugkasten überlebte. Auf Island tagte das Althing erstmals 930 auf der Ebene von Þingvellir — älter als das englische Parlament. Auf der Insel Man beansprucht das Tynwald, mit erster Erwähnung im zehnten Jahrhundert, der älteste durchgängig tagende Parlamentskörper der Welt zu sein, und verkündet seine Gesetze bis heute jährlich auf einem Hügel in zwei Sprachen. In den Schweizer Talschaften lebt in der Landsgemeinde von Appenzell und Glarus die germanische Stammesversammlung als jährliche Abstimmung per Handzeichen weiter. Man stelle sich das Nebeneinander vor: Während Versailles den Adel zur höfischen Dekoration verkleinerte, stimmten die Appenzeller weiter mit erhobener Hand über ihre eigenen Angelegenheiten ab. Der Werkzeugkasten überlebte überall dort, wo nach Rom keine starke Zentralmacht nachwuchs, die ihn hätte ersetzen können.

Das Besondere an den britischen Inseln ist nicht das bloße Überleben dieses Erbes. Island und die Appenzeller Talschaften bewahrten es auch — aber in der Abgeschiedenheit. England dagegen verband es mit einer starken Monarchie und trug es schließlich um die halbe Welt. So wurde aus einer Provinz-Eigenheit Weltgeschichte.

Doch eine Frage haben wir übersprungen, und an ihr hängt mehr, als es scheint. Als die Angelsachsen kamen — verdrängten sie die britannischen Kelten, oder vermischten sie sich mit ihnen? Wenn sie ein leergefegtes Land besiedelten, dann ist das gemeinsame germanisch-keltische Substrat eine schöne Konstruktion ohne Boden. Wenn sie sich mischten, dann saß die Verschmelzung tiefer, als jede Urkunde verrät. Die Antwort wurde jahrhundertelang ideologisch gegeben — von viktorianischen Eroberungsphantasien bis zu ihrem trotzigen Gegenteil. Erst die Genetik der letzten Jahre hat sie entschieden. Das ist die nächste Folge.

Quellen und Belege

Primärquellen – Tacitus, Germania (ca. 98 n. Chr.); erste englische Übersetzung: Richard Grenewey / Henry Savile (1598) – David Hume, The History of England, Bd. I, „Appendix I: The Anglo-Saxon Government and Manners” (1762) — alle Hume-Zitate dieser Folge daraus (Volltext: Project Gutenberg) – Montesquieu, De l’esprit des lois (1748), Buch XI, Kap. 6 (das „in den Wäldern gefundene” System) – Arthur de Gobineau, Essai sur l’inégalité des races humaines (1853–55); Georges Vacher de Lapouge, L’Aryen et son rôle social (1899)

Sekundärliteratur und Belege – Christopher B. Krebs, A Most Dangerous Book: Tacitus’s Germania from the Roman Empire to the Third Reich (2011) – Émile Benveniste, Le vocabulaire des institutions indo-européennes (1969); Fergus Kelly, A Guide to Early Irish Law (1988) – Zur „ancient constitution” und zum „Norman Yoke”: J. G. A. Pocock, The Ancient Constitution and the Feudal Law (1957); Christopher Hill, „The Norman Yoke” (1954) – Zur Gobineau-Rezeption in Deutschland (Ludwig Schemann, Bayreuther Kreis) und zur französischen Rassenanthropologie (Paul Broca, Société d’anthropologie de Paris) – Zur karolingischen Sachsenbekehrung: Capitulatio de partibus Saxoniae (ca. 785); das Blutgericht von Verden 782 nach den fränkischen Reichsannalen (die überlieferte Opferzahl von 4.500 ist in der Forschung umstritten)

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